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   BVerfG, 23.05.2016 - 1 BvR 2231/15   

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https://dejure.org/2016,80035
BVerfG, 23.05.2016 - 1 BvR 2231/15 (https://dejure.org/2016,80035)
BVerfG, Entscheidung vom 23.05.2016 - 1 BvR 2231/15 (https://dejure.org/2016,80035)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Mai 2016 - 1 BvR 2231/15 (https://dejure.org/2016,80035)
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Wird zitiert von ... (9)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.09.2017 - 18 B 1033/17

    Anwenden des § 71 Abs. 5 S. 2 AsylG auf Wiederaufgreifensanträge in Bezug auf ein

    Zur Unzulässigkeit richterlicher Rechtsfortbildung gegen den Willen des Gesetzgebers vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2016 - 1 BvR 2230/15, 1 BvR 2231/15 -.
  • VG Berlin, 16.09.2016 - 7 K 156.10

    Höhere Besoldung aufgrund einer Diskriminierung wegen des Lebensalters

    Denn die Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels findet ihre Grenzen an dem im nationalen Recht methodisch Erlaubten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2016 - 1 BvR 2230/15, 1 BvR 2231/15 -, juris, Rn. 41).

    Bei den Besoldungsvorschriften handelt es sich auch nicht um unionsrechtlich determiniertes Recht, wie etwa bei einem Umsetzungsgesetz, bei dem gegebenenfalls implizit von einem gesetzgeberischen Willen zur Umsetzung des Ziels der Richtlinie gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV auszugehen sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2016 - 1 BvR 2230/15, 1 BvR 2231/15 -, juris, Rn. 44), sondern um eine lange vor dem Erlass der Richtlinie eingeführte, seitdem unverändert beibehaltene Besoldungsstruktur, die durch § 1b Abs. 1 Nr. 1 LBesG unverändert in Landesrecht überführt wurde und bis zur Aufgabe des Lebensaltersprinzips mit Wirkung vom 1. August 2011 fortgalt.

  • VGH Bayern, 23.03.2023 - 23 CS 23.195

    Sperrverfügung gegenüber Access-Provider - Verantwortlichkeit des

    d) Bei dem vorstehenden Befund einer dem Wortlaut nach widersprüchlichen - da mit dem Tatbestand inkonsistenten - Benennung von Regelbeispielen und einer historischen und systematischen Auslegung, die nicht den Schluss zulässt, der Gesetzgeber habe nur versehentlich an das System der telemedienrechtlichen Verantwortlichkeit nach den §§ 8 bis 10 TMG angeknüpft, scheidet eine erweiternde Auslegung der Vorschrift nach deren Sinn und Zweck unter Berücksichtigung der Ziele des Staatsvertrags (§ 1 GlüStV 2021) im Sinne einer teleologischen Extension nach dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz sowie dem Demokratieprinzip aus, da sie mit dem Gebot der Normenklarheit unvereinbar wäre und unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers eingriffe (BVerfG, B.v. 25.1.2011 - 1 BvR 918/10 - BVerfGE 128, 193/210 = NJW 2011, 836; BVerfG, B.v. 6.7.2010 - 2 BvR 2661/06 - BVerfGE 126, 286/306 = NJW 2010, 3422 Rn. 64; BVerfG (K), B.v. 3.3.2015 - 1 BvR 3226/14 - NZS 2015, 502 Rn. 18; BVerfG (K), B.v. 23.5.2016 - 1 BvR 2230/15, 1 BvR 2231/15 - NJW-RR 2016, 1366 Rn. 39).

    Mangels eindeutiger Feststellbarkeit eines gesetzgeberischen Versehens überschreitet eine erweiternde Auslegung nach Sinn und Zweck, welche dem Gesetzgeber unterstellte, was er "vernünftiger Weise geregelt bzw. gedacht haben sollte", die Grenzen richterlicher Gesetzesbindung (BVerfG (K), B.v. 23.5.2016 - 1 BvR 2230/15, 1 BvR 2231/15 - NJW-RR 2016, 1366 Rn. 39 m.w.N.).

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